Satzung
Satzung des Schulfördervereins Freunde und Förderer der Liesel-Oestreicher-Schule
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Schulförderverein der Liesel-Oestreicher-Schule ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen „Freunde und Förderer der Liesel-Oestreicher-Schule“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz ” e. V.“. (2) Sein Sitz ist: Boskoopstraße 6, 60435 Frankfurt am Main. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Erziehung durch die Unterstützung der Arbeit an der Liesel-Oestreicher-Schule. Er macht sich insbesondere die Förderung der Bildung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern der Liesel-Oestreicher-Schule zur Aufgabe. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
- die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulprojekten
- die personelle und sächliche Unterstützung
- die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen
- die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern-, Spiel- und Anschauungsmaterial
- die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen
- die Unterstützung von Projekten und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule
- die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern zu vernetzen
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind zweckgebunden und dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. (2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. (5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden. (6) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen , gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederver-sammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus a) der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden, b) zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, c) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, d) dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin. (2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die Kassenwartin bzw. der Kassenwart, die gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen vor allem: a) Führung der laufenden Geschäfte, b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, c) Einberufung der Mitgliederversammlung, d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, e) Erstellen des Jahresberichts und Buchführung, (5) Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied des vertretungsberechtigten Vorstands beruft Sitzungen ein. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt: a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung, c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern, f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, a) mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen , b) wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, c) wenn mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen es verlangen. (3) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss mindestens 6 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung eingereicht werden und mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Einladung bekannt gemacht werden. (4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. (7) Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
(1) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Frankfurt am Main zwecks Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Neufassung der Satzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. Juni 2014.
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